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OG O2V-24-18

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2025-01-21 · Deutsch AR
Sachverhalt

A. Am 25. Juli 2023 wurde die A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) von der kantonalen

Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz)

gemahnt, weil die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2022 unbenutzt abgelaufen war.

Da die Beschwerdeführerin hierauf nicht reagierte, verschickte die Vorinstanz am 5. Septem-

ber 2023 eine zweite Mahnung und forderte die Beschwerdeführerin zum letzten Mal auf, bis

25. September 2023 die Steuererklärung samt Beilagen einzureichen. Die Beschwerdefüh-

rerin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichteinreichen der Steuererklärung eine

Veranlagung nach Ermessen vorgenommen und allenfalls eine Busse wegen Verletzung von

Verfahrenspflichten ausgesprochen werde. Gleichzeitig wies die Vorinstanz die Beschwerde-

führerin auf die erhöhten Anforderungen zur Anfechtung von Ermessensveranlagungen hin.

Die Beschwerdeführerin zeigte auch hierauf keine Reaktion.

B. Am 28. November 2023 veranlagte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin für die Steuerpe-

riode 2022 nach Ermessen. Basierend auf einem steuerbaren Gewinn von Fr. 200'000 und

einem steuerbaren Kapital von Fr. 1'449'000 wurden die Staats- und Gemeindesteuern 2022

auf Fr. 13'900 festgesetzt; bei der direkten Bundessteuer wurde der Steuerbetrag basierend

auf einem steuerbaren Gewinn von Fr. 200'000 auf Fr. 17'000 festgelegt.

Seite 2

C. Am 25. März 2024 (Poststempel) schickte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz einen auf

den 22. März 2023 respektive gemäss Deckblatt auf den 24. März 2023 datierten "Abschluss

Geschäftsjahr 2022" zu (enthaltend eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung, einen Anhang zum

Jahresabschluss und einen Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns). Den Unter-

lagen war ausserdem je ein für C., D. und E. ausgefülltes Steuerformular "Bescheinigung

über Leistungen an Gesellschafter, Mitglieder der Verwaltung, der Geschäftsführung sowie

diesen nahestehende Personen" beigelegt, ebenso wie ein Auszug über das "Konto 2162

Kontokorrent […] betreffend das Geschäftsjahr 2022; diese Unterlagen waren ebenfalls auf

den 22. März 2023 datiert.

Die Vorinstanz nahm diese Unterlagen als sinngemässe Einsprache gegen die Ermessens-

veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer der Steuer-

periode 2022 entgegen. Mit Einspracheentscheid vom 2. April 2024 trat die Vorinstanz auf

die Einsprache wegen verpasster Rechtsmittelfrist nicht ein.

D. Am 12. April 2024 (Postaufgabe) schickte die Vertreterin der Beschwerdeführerin der Vorin-

stanz ein auf den 10. April 2024 datiertes Schreiben mit dem Betreff "Einsprache gegen die

Ermessensveranlagung vom 28. November 2023 sowie dem Einspracheentscheid vom

2. April 2024 der Kantons- und Gemeindesteuer sowie der Direkten Bundessteuer 2022" zu.

Die Vorinstanz leitete dieses Schreiben samt Beilagen zuständigkeitshalber an das Ober-

gericht weiter.

E. Das Obergericht nahm die Eingabe als sinngemässe Beschwerde gegen den Nichteintre-

tensentscheid der Vorinstanz vom 2. April 2024 entgegen und eröffnete zur Behandlung die

Verfahren O2V 24 16 und O2V 24 18.

Mit Verfügung vom 25. April 2024 teilte die Verfahrensleitung der Beschwerdeführerin res-

pektive deren Vertreterin mit, dass die Eingabe den formellen Anforderungen an eine

Beschwerde nicht genüge und setzte ihr eine Notfrist, um ein ordnungsgemäss

unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde nachzureichen. Gleichzeitig wurde bei der

Beschwerdeführerin für die beiden Verfahren O2V 24 16 und O2V 24 18 je ein Kostenvor-

schuss von Fr. 500 angefordert.

Nach fristgemässem Eingang dieser beiden Kostenvorschüsse wurde die ebenfalls innert der

angesetzten Frist nachgereichte, nun ordnungsgemäss unterzeichnete Beschwerde der Vor-

instanz und der im Verfahren O2V 24 18 beigeladenen Eidg. Steuerverwaltung zugestellt und

Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt.

Seite 3

Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2024 beantragte die Vorinstanz in beiden Verfahren die

Abweisung der Beschwerde. Die im Verfahren O2V 24 18 beigeladene Eidg. Steuerverwal-

tung liess sich nicht vernehmen.

Nachdem von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung abgesehen worden war, wurde

die Angelegenheit zur Beratung an der Sitzung der zweiten Abteilung des Obergerichts vom

21. Januar 2025 traktandiert und mit vorliegendem Urteil darüber entschieden.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz können innert 30 Tagen nach Eröffnung schriftlich mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden (Art. 188 Abs. 1 Steuergesetz [StG, bGS 621.11] i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a Justizgesetz [JG, bGS 145.31]; Art. 104 Abs. 3 und 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11] i.V.m. Art. 4 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [bGS 625.11]). Die am 12. April 2024 an die Adresse der Vorinstanz verschickte, sinngemässe Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 2. April 2024. Die Vorin- stanz hat die innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist an sie gerichtete Eingabe – entspre- chend der in Art. 2 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, bGS 143.1) für den Fall von Eingaben an unzuständige Behörden vorgesehenen Weiterleitungspflicht – zuständigkeitshalber dem Obergericht übergeben. Nach der Nachbesserung innerhalb der dafür angesetzten Notfrist erfüllt die Eingabe die formellen Voraussetzungen an eine Beschwerdeschrift.

E. 1.2 Der Beschwerdeführerin kommt als direkt vom angefochtenen Nichteintretensentscheid Be- troffener nach Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VRPG ein schutzwürdiges Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des Entscheids zu. Insoweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde allerdings sinngemäss verlangt, es sei basierend auf den von ihr bei der Vor- instanz eingereichten Unterlagen eine ordentliche Veranlagung für die Steuerperiode 2022 vorzunehmen, ist Folgendes vorauszuschicken: Die Beurteilung der Frage, wie die Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2022 konkret zu veranlagen wäre, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren. Sollte das Seite 4 Obergericht zur Auffassung gelangen, dass die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Einsprache erfüllt gewesen wären und die Vorinstanz deshalb auf die Einsprache der Beschwerdeführerin hätte eintreten müssen, wäre der angefochtene Nicht- eintretensentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Wahrung des Instanzenzugs zum materiellen Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, ohne dass im Rahmen der vorliegenden Verfahren durch das Obergericht eine materielle steuerliche Beurteilung vorzunehmen wäre. Insoweit die Beschwerde materielle Anträge mit Bezug auf die verlangte Neubeurteilung der Veranlagung der Steuerperiode 2022 enthält, ist daher auf diese Begehren im Rahmen der vorliegenden Verfahren nicht einzutreten.

E. 1.3 Der Entscheid über Steuerstreitsachen fällt unabhängig vom Streitwert in die Zuständigkeit der Abteilungen des Obergerichts (Art. 29 Abs. 1 lit. a JG e contrario). Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Steuerstreitsachen der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so pub- liziert im aktuellen Staatskalender des Kantons Appenzell Ausserrhoden [https:// staatskalender.ar.ch/organizations/pdf], Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist.

E. 1.4 Die Beschwerde wurde mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen im kantonalen Steuerrecht einerseits und im Bundessteuerrecht andererseits praxisgemäss in zwei formell getrennte Verfahren aufgeteilt (O2V 24 16 und O2V 24 18). Angefochten ist in beiden Ver- fahren derselbe Nichteintretensentscheid der Vorinstanz mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache gegen die Ermessensveranlagungen betreffend Steuerperiode 2022. Der Streitgegenstand in beiden Verfahren beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist. Die Voraussetz- ungen für das Eintreten gemäss kantonalem Recht bzw. gemäss Bundessteuerrecht unter- scheiden sich nicht. Diesem Umstand Rechnung tragend, werden die Verfahren O2V 24 16 und O2V 24 18 gemeinsam behandelt und in einem einzigen Urteil über die Beschwerde entschieden.

E. 2 Materielles

E. 2.1 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2022 nach Ermessen ver- anlagt. Das beschwerdeweise angerufene Gericht hat in solchen Fällen vorweg von Amtes Seite 5 wegen zu prüfen, ob eine Ermessensveranlagung im konkreten Fall überhaupt zulässig war (vgl. dazu RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, N. 55 zu Art. 132 DBG, m.w.H.). Wie sich aus dem vorstehend angeführten Sachverhalt ergibt, hat die Beschwerdeführerin trotz zweifacher Mahnung ihre Steuererklärung nicht eingereicht. Der Vorinstanz blieb im konkreten Fall gar nichts anderes übrig, als eine Ermessensveranlagung vorzunehmen, wollte sie die Beschwerdeführerin dennoch für die Steuerperiode 2022 definitiv veranlagen. Die Beschwerdeführerin stellt das diesbezügliche Vorgehen der Steuerverwaltung zu Recht nicht in Frage. Die Voraussetzungen zur Vornahme einer Ermessensveranlagung waren am

28. November 2023 unter den gegebenen Umständen offensichtlich gegeben. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz aber, nachdem sie ihr die Unterlagen zum Jah- resabschluss 2022 schliesslich Ende März 2024 zuschickte, auf die Ermessensveranlagung zurückkommen und basierend auf dem nun eingereichten Jahresabschluss eine neue Veran- lagung vornehmen müssen.

E. 2.2 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person gemäss Art. 171 Abs. 3 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Ein- sprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Diese kantonale Rege- lung entspricht wörtlich der Vorschrift von Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Har- monisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) und ist deckungsgleich auch im Bundessteuerrecht vorgesehen (Art. 132 Abs. 3 DBG). Die gesetz- lich vorgesehene qualifizierte Begründungspflicht bzw. die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei Einsprachen gegen eine Ermessensver- anlagung nach ständiger Rechtsprechung und Lehre Prozessvoraussetzungen dar. Auf die Einsprache eines Steuerpflichtigen, welcher nach Ermessen veranlagt worden ist und wel- cher mit der Einsprache die im Veranlagungsverfahren unterlassenen Mitwirkungs- handlungen nicht nachholt, obschon ihm das möglich wäre, ist nicht einzutreten (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_295/2022 vom 17. November 2022 E. 4.2.3 m.w.H.).

E. 2.3 Wird eine Rückkehr in das ordentliche Verfahren angestrebt, bedarf es also grundsätzlich einer konkreten Begründung, die sich auf die als falsch gerügten Steuerfaktoren zu beziehen hat; die Begründung muss geeignet sein, die Schätzung der Veranlagungsbehörde als offen- sichtlich unrichtig erscheinen zu lassen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_746/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 6 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe an die Vorin- stanz von Ende März 2024 nicht begründet, sondern der Vorinstanz kommentarlos den Jah- Seite 6 resabschluss samt den im Sachverhalt unter lit. C erwähnten Steuerformularen und Konto- auszügen zugeschickt. Mit der Einreichung dieser Unterlagen hat sie zwar einen Teil der verlangten Mitwirkung im Steuerveranlagungsverfahren verspätet nachgeholt, die Steuer- erklärung 2022 hat die Beschwerdeführerin aber bis heute nicht bei der Vorinstanz einge- reicht. Erst mit Blick auf die Zahlen im eingereichten Jahresabschluss lässt sich vermuten, dass es der Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe an die Vorinstanz wohl in erster Linie darum gegangen sein dürfte, zu erreichen, dass der von der Vorinstanz ermessensweise angenommene Steuerfaktor Gewinn korrigiert wird: Gemäss Erfolgsrechnung wurde nämlich im Geschäftsjahr 2022 kein Gewinn, sondern ein Verlust verbucht. Das von der Vorinstanz im Rahmen der Ermessensveranlagung geschätzte Kapital scheint hingegen mit Blick auf die Angaben im Jahresabschluss 2022 in der Grössenordnung zu stimmen.

E. 2.4 Da die Beschwerdeführerin ihre (sinngemässe) Einsprache an die Vorinstanz nicht auch nur

ansatzweise begründet hat, erscheint fraglich, ob mit dieser Eingabe die erhöhten Anforde-

rungen an die Anfechtung einer Ermessensveranlagung überhaupt erfüllt wären. Wie es sich

damit verhält, braucht allerdings nicht abschliessend geprüft zu werden, da die Voraussetz-

ungen für ein Eintreten auf die Einsprache schon allein aus folgendem Grund nicht gegeben

waren:

a. Die gesetzlich festgelegte Frist für eine Einsprache gegen eine Steuerveranlagungsverfü-

gung beträgt sowohl im Bereich der kantonalen Steuern als auch im Bundessteuerbereich

30 Tage (Art. 171 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG). Die Frist beginnt mit dem auf die

Eröffnung der Veranlagungsverfügung folgenden Tag und gilt als eingehalten, wenn die Ein-

sprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist oder der

schweizerischen Post bzw. einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-

tretung im Ausland übergeben wurde. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag,

Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag

ab (Art. 4 und 5 VRPG bzw. Art. 133 Abs. 1 DBG). Da die Zustellung einer Steuerveranlagung

bloss eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige Rechtshandlung ist (vgl.

Art. 170 StG i.V.m. Art. 16 VRPG bzw. Art. 116 DBG), beginnt die nicht erstreckbare gesetz-

liche Rechtsmittelfrist nicht erst mit der Kenntnisnahme der anfechtbaren Steuerveranlagung

zu laufen, sondern bereits mit deren ordnungsgemässer Zustellung.

b. Die hier betroffenen Ermessensveranlagungen 2022 wurde von der Vorinstanz per A-Post

Plus verschickt und der Beschwerdeführerin am 29. November 2023 an ihre Domiziladresse

zugestellt. Die gesetzliche Rechtsmittelfrist von 30 Tagen für eine Einsprache gegen die

Ermessensveranlagungsverfügungen betreffend Steuerperiode 2022 war somit längst abge-

Seite 7

laufen, als die Beschwerdeführerin erst Ende März 2024 den Jahresabschluss 2022 bei der

Vorinstanz einreichte.

c. Im Gesetz ist als einzige Ausnahme, in der auf eine verspätete Einsprache eingetreten wer-

den könnte, nur der Fall vorgesehen, dass die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie

durch Militär oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe

an der rechtzeitigen Erhebung der Einsprache verhindert war. In solchen Fällen ist die Ein-

sprache innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses einzureichen (Art. 171 Abs. 2 StG

bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG). Innert derselben Frist ist zudem ein Gesuch um Wiederherstel-

lung der versäumten Frist einzureichen, mit welchem der konkrete Hinderungsgrund nach-

gewiesen wird (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., N. 34 zu Art. 133 DBG).

d. Während sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingabe von Ende März 2024, welche

die Vorinstanz als sinngemässe Einsprache entgegennahm, nicht dazu äusserte, weshalb

sie erst jetzt ein Rechtsmittel gegen die ihr bereits vor Monaten zugestellte Ermessensver-

anlagung ergriffen hatte, begründete sie erst in der sinngemässen Beschwerde gegen den

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz, die am 12. April 2024 der Post zur Beförderung

übergeben worden war, ihre späte Reaktion wie folgt:

"Die A. ist bei der B. in F. domiziliert, die auch die Post an Herrn E weiterleitet. Die

Ermessensveranlagung wurde durch die B. fristgerecht zugestellt. Herr E hat sich zum Zeitpunkt

der Ermessensveranlagung vom 28. November 2023 und der Weiterleitung im Ausland

aufgehalten (siehe Beilage). Leider hat Herr E dadurch erst Kenntnis von der Veranlagung nach

seiner Auslandrückkehr erlangt. Herr E hat die Einsprache daraufhin umgehend vorgenommen,

wobei der Auslandaufenthalt nicht offengelegt wurde."

Der Beschwerde wurden Unterlagen beigelegt, aus welchen hervorgeht, dass E. folgende

Flüge gebucht hatte: Flug vom 1. November 2023 von G. nach H. und Flug vom 10. März

2024 von H. nach G..

e. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin ohnehin nicht, wie dies für eine Fristwieder-

herstellung erforderlich wäre, schon bei der Vorinstanz im Rahmen der dort Ende März 2024

eingereichten sinngemässen Einsprache auch ein begründetes Fristwiederherstellungsge-

such eingereicht hat und auch ungeachtet dessen, dass die von der Beschwerdeführerin der

Beschwerde beigelegten Unterlagen allein letztlich gar nicht zweifelsfrei belegen, dass E.

vom 1. November 2023 bis 10. März 2024 ununterbrochen und somit auch im Zeitpunkt der

Vornahme der Ermessensveranlagung durch die Vorinstanz Ende November 2023

auslandsabwesend war, hätte eine solche ununterbrochene Auslandabwesenheit von E.

ohnehin keine Fristwiederherstellung mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin

verpasste Einsprachefrist gerechtfertigt:

Seite 8

• Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft. Der Fristwiederherstellungsgrund der

Landesabwesenheit fällt bei juristischen Personen zum vornherein ausser Betracht, denn

nur natürliche Personen können vorübergehend landesabwesend sein. Juristische Perso-

nen haben sich dagegen so zu organisieren, dass ihre Erreichbarkeit an ihrem Rechtsdo-

mizil jederzeit sichergestellt ist. Das war bei der Beschwerdeführerin der Fall, denn ihr

konnten, was unbestritten ist, die Ermessensveranlagungen betreffend Steuerperiode

2022 Ende November 2023 ordnungsgemäss an ihrem Domizil zugestellt werden.

• Die Argumentation der Beschwerdeführerin, infolge Landesabwesenheit ihres Verwal-

tungsrats E. habe dieser die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss zugestellte Post

erst nach seiner Rückkehr aus dem Ausland und damit erst nach Ablauf der

Einsprachefrist gesichtet, genügt nicht als Grund für eine ausnahmsweise Fristwiederher-

stellung. Voraussetzung für eine Fristwiederherstellung ist nach der Rechtsprechung

zwingend, dass die Fristversäumnis unverschuldet ist. Bei Aktiengesellschaften wird ein

Verschulden von VR-Mitgliedern der Gesellschaft zugerechnet (RICHNER/FREI/KAUFMANN/

ROHNER, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 133 DBG, m.w.H.).

• Bezogen auf die vorliegende Konstellation bei der Beschwerdeführerin heisst dies kon-

kret: Ist der üblicherweise für die Bearbeitung der Post zuständige Verwaltungsrat aus-

landabwesend und kann er die der Unternehmung in dieser Zeit ordnungsgemäss zuge-

stellte Post daher erst zu einem späteren Zeitpunkt sichten, hat er dafür zu sorgen, dass

eine andere Person in der Zwischenzeit diese Sichtung vornimmt und dabei insbesondere

sicherstellt, dass keine Fristen verpasst werden. Das gilt erst Recht, wenn sogar konkret

damit gerechnet werden muss, dass während der Auslandabwesenheit fristauslösende

Schreiben bei der Unternehmung eintreffen könnten. Spätestens aufgrund der Androhung

einer Ermessensveranlagung in der zweiten und explizit letzten Mahnung vom 5. Sep-

tember 2023 zur Einreichung der Steuererklärung war voraussehbar, dass in absehbarer

Zeit nach dem 25. September 2023 mit einer Ermessensveranlagung für die Steuer-

periode 2022 zu rechnen war, sollte die Beschwerdeführerin die Steuererklärung 2022

weiterhin nicht bei der Vorinstanz einreichen. Wird trotzdem nicht dafür gesorgt, dass eine

andere Person während der längeren Abwesenheit von E. die für die Beschwerdeführerin

eingehende Post kontrolliert, liegt nicht nur eine Nachlässigkeit (welche ebenfalls bereits

eine Fristwiederherstellung ausschliessen würde), sondern ein als schwer zu

gewichtendes organisatorisches Verschulden vor, welches der Beschwerdeführerin

anzurechnen ist.

Selbst wenn also bei der Vorinstanz ein Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht worden

wäre – was allerdings, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selber einräumt, nicht

der Fall war ("Herr E hat die Einsprache daraufhin umgehend vorgenommen, wobei der

Seite 9

Auslandaufenthalt nicht offengelegt wurde.") – hätte dies im Resultat nichts daran geändert,

dass die Vorinstanz (unter Abweisung einer Fristwiederherstellung) nicht auf die verspätete

Einsprache hätte eintreten können.

f. Bei der 30-tägigen Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzlich festgelegte Verwir-

kungsfrist, die nicht erstreckt werden kann. Nach deren Ablauf soll Klarheit darüber bestehen,

ob die ergangene Veranlagungsverfügung angefochten oder anerkannt worden ist. Mit Blick

auf die Grundprinzipien des Rechtsstaats bleibt im Zusammenhang mit der Fristwahrung kein

Raum für Ausnahmen oder Gefälligkeiten seitens der Rechtsmittelbehörden. Wird die Ein-

sprachefrist verpasst, so ist die Einsprachebehörde verpflichtet, einen Nichteintretensent-

scheid zu fällen, da es sich bei der Fristeinhaltung um eine Prozessvoraussetzung handelt.

Dies gilt selbst dann, wenn die Veranlagung fehlerhaft sein sollte (RICHNER/FREI/KAUFMANN/

ROHNER, a.a.O., N. 18 zu Art. 133 DBG; vgl. ferner auch Urteile des Bundesgerichts

2C_36/2017 vom 30. Januar 2017 E. 2.2 und 2C_30/2017 vom 10. Mai 2017 E. 2.2.3; je

m.w.H.).

Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht auf die

offensichtlich verspätet erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Die

formellen, vom Gesetz vorgegebenen Eintretensvoraussetzungen waren, wie vorstehend

dargelegt wurde, gleich in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt. Dementsprechend ist die

Beschwerde in den Verfahren O2V 24 16 und O2V 24 18 abzuweisen (insoweit auf sie ein-

zutreten ist, vgl. dazu E. 1.2 vorstehend).

E. 2.5 Abschliessend kann angemerkt werden, dass auch dann, wenn die Einreichung der Jahres- rechnung 2022 von der Vorinstanz nicht als sinngemässe Einsprache, sondern als sinnge- mässe Geltendmachung eines Revisionsanspruchs im Sinne von Art. 189 StG bzw. Art. 147 DBG interpretiert worden wäre, auch unter dem Titel einer Revision kein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf ein Zurückkommen auf die bereits in Rechtskraft erwachsenen Ermessensveranlagungen bestanden hätte: Eine Revision ist sowohl im kantonalen als auch im Bundessteuerrecht von Gesetzes wegen ausgeschlossen, wenn als Revisionsgrund vor- gebracht wird, was bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 189 Abs. 2 StG bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG). Die erst im März 2024 bei der Vorinstanz eingereichten Jahresabschluss-Unterlagen tragen das Datum 22. März 2023. Diese Unterlagen wurden folglich noch vor der ersten Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung, die am 25. Juli 2023 an die Beschwerdeführerin verschickt worden war, erstellt und hätten somit bereits im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsver- fahrens, bevor die Vorinstanz überhaupt zur Ermessensveranlagung schritt, bei der Vor- Seite 10 instanz eingereicht werden können. Bei gehöriger Sorgfalt hätte also die Beschwerdeführerin nicht nur innert Frist eine Einsprache gegen die Ermessensveranlagungen einreichen kön- nen, sondern sie hätte auch vermeiden können, dass es überhaupt zu einer Ermessensver- anlagung kommt. Damit scheidet auch eine Revision der in Rechtskraft erwachsenen Steuer- veranlagungen für die Steuerperiode 2022 aus.

E. 3 Kosten und Entschädigung

E. 3.1 Während im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern die Kosten- und Entschädigungsfol- gen kantonal geregelt sind (vgl. Art. 53 i.V.m. Art. 19 ff. VRPG), regelt im Bereich der direkten Bundessteuer Art. 144 DBG die Verlegung der Kosten und Entschädigungen. Die Höhe der Kosten bestimmt sich auch im Bundessteuerbereich nach dem kantonalen Recht (Art. 144 Abs. 5 DBG).

E. 3.2 Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde unterlegen ist, hat sie die Gerichtskosten zu tragen (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Verfahren O2V 24 16 und O2V 24 18 betreffen eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit. Vor Verwaltungs- gericht betragen die Verfahrenskosten gemäss Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) bis zu Fr. 5‘000. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 20 VRPG). Gemäss ständiger Praxis der 2. Abteilung des Obergerichts wird in vergleichbaren Fällen üblicherweise eine Gebühr von Fr. 1'500 erhoben. Diese Gebühr erscheint auch für das vorliegende Urteil für die gemeinsam behandelten Verfahren O2V 24 16 und O2V 24 18 angemessen, weshalb die Gerichtskosten auf diesen Betrag festgesetzt werden. Die von der Beschwerdeführerin in den Verfahren O2V 24 16 und O2V 24 18 bei der Gerichtskasse einbezahlten Kostenvorschüsse von je Fr. 500 werden an die Gebühr von Fr. 1'500 angerechnet.

E. 3.3 Eine Entschädigung ist der Beschwerdeführerin beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Der Vorinstanz und der im Verfahren O2V 24 18 beigeladenen Eidg. Steuer- verwaltung steht als Behörde unabhängig vom Verfahrensausgang kein Entschädigungsan- spruch zu (vgl. dazu Art. 53 Abs. 3 VRPG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Seite 11

Dispositiv
  1. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind – soweit vorhanden – beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwer-de hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
  2. Mitteilung an: - AA., mit Gerichtsurkunde - Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde - Eidg. Steuerverwaltung, mit Gerichtsurkunde
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung

Urteil vom 21. Januar 2025

Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler

Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, F. Windisch

Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer

Verfahren Nr. O2V 24 16

O2V 24 18

Ort des Entscheids Trogen

Beschwerdeführerin A.

vertreten durch: AA.,

Vorinstanz Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden,

Gutenberg-Zentrum, Kasernenstrasse 2, 9100 Herisau

Beigeladene im Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Verfahren O2V 24 18 Eigerstrasse 65, 3003 Bern

Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern 2022

Direkte Bundessteuer 2022

Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der

kantonalen Steuerverwaltung vom 2. April 2024

Rechtsbegehren

a) der Beschwerdeführerin (sinngemäss):

Der Nichteintretensentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 2. April 2024 sei aufzu-

heben. Die Einsprache der Beschwerdeführerin sei gutzuheissen und die Ermessensver-

anlagung durch eine ordentliche Veranlagung für die Steuerperiode 2022 zu ersetzen.

b) der Vorinstanz:

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Sachverhalt

A. Am 25. Juli 2023 wurde die A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) von der kantonalen

Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz)

gemahnt, weil die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2022 unbenutzt abgelaufen war.

Da die Beschwerdeführerin hierauf nicht reagierte, verschickte die Vorinstanz am 5. Septem-

ber 2023 eine zweite Mahnung und forderte die Beschwerdeführerin zum letzten Mal auf, bis

25. September 2023 die Steuererklärung samt Beilagen einzureichen. Die Beschwerdefüh-

rerin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichteinreichen der Steuererklärung eine

Veranlagung nach Ermessen vorgenommen und allenfalls eine Busse wegen Verletzung von

Verfahrenspflichten ausgesprochen werde. Gleichzeitig wies die Vorinstanz die Beschwerde-

führerin auf die erhöhten Anforderungen zur Anfechtung von Ermessensveranlagungen hin.

Die Beschwerdeführerin zeigte auch hierauf keine Reaktion.

B. Am 28. November 2023 veranlagte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin für die Steuerpe-

riode 2022 nach Ermessen. Basierend auf einem steuerbaren Gewinn von Fr. 200'000 und

einem steuerbaren Kapital von Fr. 1'449'000 wurden die Staats- und Gemeindesteuern 2022

auf Fr. 13'900 festgesetzt; bei der direkten Bundessteuer wurde der Steuerbetrag basierend

auf einem steuerbaren Gewinn von Fr. 200'000 auf Fr. 17'000 festgelegt.

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C. Am 25. März 2024 (Poststempel) schickte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz einen auf

den 22. März 2023 respektive gemäss Deckblatt auf den 24. März 2023 datierten "Abschluss

Geschäftsjahr 2022" zu (enthaltend eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung, einen Anhang zum

Jahresabschluss und einen Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns). Den Unter-

lagen war ausserdem je ein für C., D. und E. ausgefülltes Steuerformular "Bescheinigung

über Leistungen an Gesellschafter, Mitglieder der Verwaltung, der Geschäftsführung sowie

diesen nahestehende Personen" beigelegt, ebenso wie ein Auszug über das "Konto 2162

Kontokorrent […] betreffend das Geschäftsjahr 2022; diese Unterlagen waren ebenfalls auf

den 22. März 2023 datiert.

Die Vorinstanz nahm diese Unterlagen als sinngemässe Einsprache gegen die Ermessens-

veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer der Steuer-

periode 2022 entgegen. Mit Einspracheentscheid vom 2. April 2024 trat die Vorinstanz auf

die Einsprache wegen verpasster Rechtsmittelfrist nicht ein.

D. Am 12. April 2024 (Postaufgabe) schickte die Vertreterin der Beschwerdeführerin der Vorin-

stanz ein auf den 10. April 2024 datiertes Schreiben mit dem Betreff "Einsprache gegen die

Ermessensveranlagung vom 28. November 2023 sowie dem Einspracheentscheid vom

2. April 2024 der Kantons- und Gemeindesteuer sowie der Direkten Bundessteuer 2022" zu.

Die Vorinstanz leitete dieses Schreiben samt Beilagen zuständigkeitshalber an das Ober-

gericht weiter.

E. Das Obergericht nahm die Eingabe als sinngemässe Beschwerde gegen den Nichteintre-

tensentscheid der Vorinstanz vom 2. April 2024 entgegen und eröffnete zur Behandlung die

Verfahren O2V 24 16 und O2V 24 18.

Mit Verfügung vom 25. April 2024 teilte die Verfahrensleitung der Beschwerdeführerin res-

pektive deren Vertreterin mit, dass die Eingabe den formellen Anforderungen an eine

Beschwerde nicht genüge und setzte ihr eine Notfrist, um ein ordnungsgemäss

unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde nachzureichen. Gleichzeitig wurde bei der

Beschwerdeführerin für die beiden Verfahren O2V 24 16 und O2V 24 18 je ein Kostenvor-

schuss von Fr. 500 angefordert.

Nach fristgemässem Eingang dieser beiden Kostenvorschüsse wurde die ebenfalls innert der

angesetzten Frist nachgereichte, nun ordnungsgemäss unterzeichnete Beschwerde der Vor-

instanz und der im Verfahren O2V 24 18 beigeladenen Eidg. Steuerverwaltung zugestellt und

Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt.

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Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2024 beantragte die Vorinstanz in beiden Verfahren die

Abweisung der Beschwerde. Die im Verfahren O2V 24 18 beigeladene Eidg. Steuerverwal-

tung liess sich nicht vernehmen.

Nachdem von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung abgesehen worden war, wurde

die Angelegenheit zur Beratung an der Sitzung der zweiten Abteilung des Obergerichts vom

21. Januar 2025 traktandiert und mit vorliegendem Urteil darüber entschieden.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz können innert 30 Tagen nach Eröffnung schriftlich mit

Beschwerde beim Obergericht angefochten werden (Art. 188 Abs. 1 Steuergesetz [StG, bGS

621.11] i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a Justizgesetz [JG, bGS 145.31]; Art. 104 Abs. 3 und 140

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11] i.V.m. Art. 4

der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

[bGS 625.11]).

Die am 12. April 2024 an die Adresse der Vorinstanz verschickte, sinngemässe Beschwerde

richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 2. April 2024. Die Vorin-

stanz hat die innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist an sie gerichtete Eingabe – entspre-

chend der in Art. 2 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, bGS 143.1) für

den Fall von Eingaben an unzuständige Behörden vorgesehenen Weiterleitungspflicht –

zuständigkeitshalber dem Obergericht übergeben. Nach der Nachbesserung innerhalb der

dafür angesetzten Notfrist erfüllt die Eingabe die formellen Voraussetzungen an eine

Beschwerdeschrift.

1.2 Der Beschwerdeführerin kommt als direkt vom angefochtenen Nichteintretensentscheid Be-

troffener nach Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VRPG ein schutzwürdiges Interesse an der Auf-

hebung oder Änderung des Entscheids zu. Insoweit die Beschwerdeführerin mit ihrer

Beschwerde allerdings sinngemäss verlangt, es sei basierend auf den von ihr bei der Vor-

instanz eingereichten Unterlagen eine ordentliche Veranlagung für die Steuerperiode 2022

vorzunehmen, ist Folgendes vorauszuschicken:

Die Beurteilung der Frage, wie die Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2022 konkret

zu veranlagen wäre, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren. Sollte das

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Obergericht zur Auffassung gelangen, dass die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die

Einsprache erfüllt gewesen wären und die Vorinstanz deshalb auf die Einsprache der

Beschwerdeführerin hätte eintreten müssen, wäre der angefochtene Nicht-

eintretensentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Wahrung des Instanzenzugs zum

materiellen Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, ohne dass im Rahmen

der vorliegenden Verfahren durch das Obergericht eine materielle steuerliche Beurteilung

vorzunehmen wäre.

Insoweit die Beschwerde materielle Anträge mit Bezug auf die verlangte Neubeurteilung der

Veranlagung der Steuerperiode 2022 enthält, ist daher auf diese Begehren im Rahmen der

vorliegenden Verfahren nicht einzutreten.

1.3 Der Entscheid über Steuerstreitsachen fällt unabhängig vom Streitwert in die Zuständigkeit

der Abteilungen des Obergerichts (Art. 29 Abs. 1 lit. a JG e contrario). Das Gesamtgericht

hat Beschwerden in Steuerstreitsachen der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so pub-

liziert im aktuellen Staatskalender des Kantons Appenzell Ausserrhoden [https://

staatskalender.ar.ch/organizations/pdf], Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Behandlung der

Beschwerde zuständig ist.

1.4 Die Beschwerde wurde mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen im kantonalen

Steuerrecht einerseits und im Bundessteuerrecht andererseits praxisgemäss in zwei formell

getrennte Verfahren aufgeteilt (O2V 24 16 und O2V 24 18). Angefochten ist in beiden Ver-

fahren derselbe Nichteintretensentscheid der Vorinstanz mit Bezug auf die von der

Beschwerdeführerin erhobene Einsprache gegen die Ermessensveranlagungen betreffend

Steuerperiode 2022. Der Streitgegenstand in beiden Verfahren beschränkt sich auf die

Frage, ob die Vorinstanz auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist. Die Voraussetz-

ungen für das Eintreten gemäss kantonalem Recht bzw. gemäss Bundessteuerrecht unter-

scheiden sich nicht. Diesem Umstand Rechnung tragend, werden die Verfahren O2V 24 16

und O2V 24 18 gemeinsam behandelt und in einem einzigen Urteil über die Beschwerde

entschieden.

2. Materielles

2.1 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2022 nach Ermessen ver-

anlagt. Das beschwerdeweise angerufene Gericht hat in solchen Fällen vorweg von Amtes

Seite 5

wegen zu prüfen, ob eine Ermessensveranlagung im konkreten Fall überhaupt zulässig war

(vgl. dazu RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023,

N. 55 zu Art. 132 DBG, m.w.H.).

Wie sich aus dem vorstehend angeführten Sachverhalt ergibt, hat die Beschwerdeführerin

trotz zweifacher Mahnung ihre Steuererklärung nicht eingereicht. Der Vorinstanz blieb im

konkreten Fall gar nichts anderes übrig, als eine Ermessensveranlagung vorzunehmen,

wollte sie die Beschwerdeführerin dennoch für die Steuerperiode 2022 definitiv veranlagen.

Die Beschwerdeführerin stellt das diesbezügliche Vorgehen der Steuerverwaltung zu Recht

nicht in Frage. Die Voraussetzungen zur Vornahme einer Ermessensveranlagung waren am

28. November 2023 unter den gegebenen Umständen offensichtlich gegeben. Nach Ansicht

der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz aber, nachdem sie ihr die Unterlagen zum Jah-

resabschluss 2022 schliesslich Ende März 2024 zuschickte, auf die Ermessensveranlagung

zurückkommen und basierend auf dem nun eingereichten Jahresabschluss eine neue Veran-

lagung vornehmen müssen.

2.2 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person

gemäss Art. 171 Abs. 3 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Ein-

sprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Diese kantonale Rege-

lung entspricht wörtlich der Vorschrift von Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Har-

monisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) und ist

deckungsgleich auch im Bundessteuerrecht vorgesehen (Art. 132 Abs. 3 DBG). Die gesetz-

lich vorgesehene qualifizierte Begründungspflicht bzw. die Erfordernisse der Begründung

und der Nennung der Beweismittel stellen bei Einsprachen gegen eine Ermessensver-

anlagung nach ständiger Rechtsprechung und Lehre Prozessvoraussetzungen dar. Auf die

Einsprache eines Steuerpflichtigen, welcher nach Ermessen veranlagt worden ist und wel-

cher mit der Einsprache die im Veranlagungsverfahren unterlassenen Mitwirkungs-

handlungen nicht nachholt, obschon ihm das möglich wäre, ist nicht einzutreten (anstelle

vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_295/2022 vom 17. November 2022 E. 4.2.3 m.w.H.).

2.3 Wird eine Rückkehr in das ordentliche Verfahren angestrebt, bedarf es also grundsätzlich

einer konkreten Begründung, die sich auf die als falsch gerügten Steuerfaktoren zu beziehen

hat; die Begründung muss geeignet sein, die Schätzung der Veranlagungsbehörde als offen-

sichtlich unrichtig erscheinen zu lassen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_746/2022

vom 16. Dezember 2022 E. 6 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe an die Vorin-

stanz von Ende März 2024 nicht begründet, sondern der Vorinstanz kommentarlos den Jah-

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resabschluss samt den im Sachverhalt unter lit. C erwähnten Steuerformularen und Konto-

auszügen zugeschickt. Mit der Einreichung dieser Unterlagen hat sie zwar einen Teil der

verlangten Mitwirkung im Steuerveranlagungsverfahren verspätet nachgeholt, die Steuer-

erklärung 2022 hat die Beschwerdeführerin aber bis heute nicht bei der Vorinstanz einge-

reicht. Erst mit Blick auf die Zahlen im eingereichten Jahresabschluss lässt sich vermuten,

dass es der Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe an die Vorinstanz wohl in erster Linie

darum gegangen sein dürfte, zu erreichen, dass der von der Vorinstanz ermessensweise

angenommene Steuerfaktor Gewinn korrigiert wird: Gemäss Erfolgsrechnung wurde nämlich

im Geschäftsjahr 2022 kein Gewinn, sondern ein Verlust verbucht. Das von der Vorinstanz

im Rahmen der Ermessensveranlagung geschätzte Kapital scheint hingegen mit Blick auf

die Angaben im Jahresabschluss 2022 in der Grössenordnung zu stimmen.

2.4 Da die Beschwerdeführerin ihre (sinngemässe) Einsprache an die Vorinstanz nicht auch nur

ansatzweise begründet hat, erscheint fraglich, ob mit dieser Eingabe die erhöhten Anforde-

rungen an die Anfechtung einer Ermessensveranlagung überhaupt erfüllt wären. Wie es sich

damit verhält, braucht allerdings nicht abschliessend geprüft zu werden, da die Voraussetz-

ungen für ein Eintreten auf die Einsprache schon allein aus folgendem Grund nicht gegeben

waren:

a. Die gesetzlich festgelegte Frist für eine Einsprache gegen eine Steuerveranlagungsverfü-

gung beträgt sowohl im Bereich der kantonalen Steuern als auch im Bundessteuerbereich

30 Tage (Art. 171 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG). Die Frist beginnt mit dem auf die

Eröffnung der Veranlagungsverfügung folgenden Tag und gilt als eingehalten, wenn die Ein-

sprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist oder der

schweizerischen Post bzw. einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-

tretung im Ausland übergeben wurde. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag,

Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag

ab (Art. 4 und 5 VRPG bzw. Art. 133 Abs. 1 DBG). Da die Zustellung einer Steuerveranlagung

bloss eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige Rechtshandlung ist (vgl.

Art. 170 StG i.V.m. Art. 16 VRPG bzw. Art. 116 DBG), beginnt die nicht erstreckbare gesetz-

liche Rechtsmittelfrist nicht erst mit der Kenntnisnahme der anfechtbaren Steuerveranlagung

zu laufen, sondern bereits mit deren ordnungsgemässer Zustellung.

b. Die hier betroffenen Ermessensveranlagungen 2022 wurde von der Vorinstanz per A-Post

Plus verschickt und der Beschwerdeführerin am 29. November 2023 an ihre Domiziladresse

zugestellt. Die gesetzliche Rechtsmittelfrist von 30 Tagen für eine Einsprache gegen die

Ermessensveranlagungsverfügungen betreffend Steuerperiode 2022 war somit längst abge-

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laufen, als die Beschwerdeführerin erst Ende März 2024 den Jahresabschluss 2022 bei der

Vorinstanz einreichte.

c. Im Gesetz ist als einzige Ausnahme, in der auf eine verspätete Einsprache eingetreten wer-

den könnte, nur der Fall vorgesehen, dass die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie

durch Militär oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe

an der rechtzeitigen Erhebung der Einsprache verhindert war. In solchen Fällen ist die Ein-

sprache innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses einzureichen (Art. 171 Abs. 2 StG

bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG). Innert derselben Frist ist zudem ein Gesuch um Wiederherstel-

lung der versäumten Frist einzureichen, mit welchem der konkrete Hinderungsgrund nach-

gewiesen wird (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., N. 34 zu Art. 133 DBG).

d. Während sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingabe von Ende März 2024, welche

die Vorinstanz als sinngemässe Einsprache entgegennahm, nicht dazu äusserte, weshalb

sie erst jetzt ein Rechtsmittel gegen die ihr bereits vor Monaten zugestellte Ermessensver-

anlagung ergriffen hatte, begründete sie erst in der sinngemässen Beschwerde gegen den

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz, die am 12. April 2024 der Post zur Beförderung

übergeben worden war, ihre späte Reaktion wie folgt:

"Die A. ist bei der B. in F. domiziliert, die auch die Post an Herrn E weiterleitet. Die

Ermessensveranlagung wurde durch die B. fristgerecht zugestellt. Herr E hat sich zum Zeitpunkt

der Ermessensveranlagung vom 28. November 2023 und der Weiterleitung im Ausland

aufgehalten (siehe Beilage). Leider hat Herr E dadurch erst Kenntnis von der Veranlagung nach

seiner Auslandrückkehr erlangt. Herr E hat die Einsprache daraufhin umgehend vorgenommen,

wobei der Auslandaufenthalt nicht offengelegt wurde."

Der Beschwerde wurden Unterlagen beigelegt, aus welchen hervorgeht, dass E. folgende

Flüge gebucht hatte: Flug vom 1. November 2023 von G. nach H. und Flug vom 10. März

2024 von H. nach G..

e. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin ohnehin nicht, wie dies für eine Fristwieder-

herstellung erforderlich wäre, schon bei der Vorinstanz im Rahmen der dort Ende März 2024

eingereichten sinngemässen Einsprache auch ein begründetes Fristwiederherstellungsge-

such eingereicht hat und auch ungeachtet dessen, dass die von der Beschwerdeführerin der

Beschwerde beigelegten Unterlagen allein letztlich gar nicht zweifelsfrei belegen, dass E.

vom 1. November 2023 bis 10. März 2024 ununterbrochen und somit auch im Zeitpunkt der

Vornahme der Ermessensveranlagung durch die Vorinstanz Ende November 2023

auslandsabwesend war, hätte eine solche ununterbrochene Auslandabwesenheit von E.

ohnehin keine Fristwiederherstellung mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin

verpasste Einsprachefrist gerechtfertigt:

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• Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft. Der Fristwiederherstellungsgrund der

Landesabwesenheit fällt bei juristischen Personen zum vornherein ausser Betracht, denn

nur natürliche Personen können vorübergehend landesabwesend sein. Juristische Perso-

nen haben sich dagegen so zu organisieren, dass ihre Erreichbarkeit an ihrem Rechtsdo-

mizil jederzeit sichergestellt ist. Das war bei der Beschwerdeführerin der Fall, denn ihr

konnten, was unbestritten ist, die Ermessensveranlagungen betreffend Steuerperiode

2022 Ende November 2023 ordnungsgemäss an ihrem Domizil zugestellt werden.

• Die Argumentation der Beschwerdeführerin, infolge Landesabwesenheit ihres Verwal-

tungsrats E. habe dieser die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss zugestellte Post

erst nach seiner Rückkehr aus dem Ausland und damit erst nach Ablauf der

Einsprachefrist gesichtet, genügt nicht als Grund für eine ausnahmsweise Fristwiederher-

stellung. Voraussetzung für eine Fristwiederherstellung ist nach der Rechtsprechung

zwingend, dass die Fristversäumnis unverschuldet ist. Bei Aktiengesellschaften wird ein

Verschulden von VR-Mitgliedern der Gesellschaft zugerechnet (RICHNER/FREI/KAUFMANN/

ROHNER, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 133 DBG, m.w.H.).

• Bezogen auf die vorliegende Konstellation bei der Beschwerdeführerin heisst dies kon-

kret: Ist der üblicherweise für die Bearbeitung der Post zuständige Verwaltungsrat aus-

landabwesend und kann er die der Unternehmung in dieser Zeit ordnungsgemäss zuge-

stellte Post daher erst zu einem späteren Zeitpunkt sichten, hat er dafür zu sorgen, dass

eine andere Person in der Zwischenzeit diese Sichtung vornimmt und dabei insbesondere

sicherstellt, dass keine Fristen verpasst werden. Das gilt erst Recht, wenn sogar konkret

damit gerechnet werden muss, dass während der Auslandabwesenheit fristauslösende

Schreiben bei der Unternehmung eintreffen könnten. Spätestens aufgrund der Androhung

einer Ermessensveranlagung in der zweiten und explizit letzten Mahnung vom 5. Sep-

tember 2023 zur Einreichung der Steuererklärung war voraussehbar, dass in absehbarer

Zeit nach dem 25. September 2023 mit einer Ermessensveranlagung für die Steuer-

periode 2022 zu rechnen war, sollte die Beschwerdeführerin die Steuererklärung 2022

weiterhin nicht bei der Vorinstanz einreichen. Wird trotzdem nicht dafür gesorgt, dass eine

andere Person während der längeren Abwesenheit von E. die für die Beschwerdeführerin

eingehende Post kontrolliert, liegt nicht nur eine Nachlässigkeit (welche ebenfalls bereits

eine Fristwiederherstellung ausschliessen würde), sondern ein als schwer zu

gewichtendes organisatorisches Verschulden vor, welches der Beschwerdeführerin

anzurechnen ist.

Selbst wenn also bei der Vorinstanz ein Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht worden

wäre – was allerdings, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selber einräumt, nicht

der Fall war ("Herr E hat die Einsprache daraufhin umgehend vorgenommen, wobei der

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Auslandaufenthalt nicht offengelegt wurde.") – hätte dies im Resultat nichts daran geändert,

dass die Vorinstanz (unter Abweisung einer Fristwiederherstellung) nicht auf die verspätete

Einsprache hätte eintreten können.

f. Bei der 30-tägigen Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzlich festgelegte Verwir-

kungsfrist, die nicht erstreckt werden kann. Nach deren Ablauf soll Klarheit darüber bestehen,

ob die ergangene Veranlagungsverfügung angefochten oder anerkannt worden ist. Mit Blick

auf die Grundprinzipien des Rechtsstaats bleibt im Zusammenhang mit der Fristwahrung kein

Raum für Ausnahmen oder Gefälligkeiten seitens der Rechtsmittelbehörden. Wird die Ein-

sprachefrist verpasst, so ist die Einsprachebehörde verpflichtet, einen Nichteintretensent-

scheid zu fällen, da es sich bei der Fristeinhaltung um eine Prozessvoraussetzung handelt.

Dies gilt selbst dann, wenn die Veranlagung fehlerhaft sein sollte (RICHNER/FREI/KAUFMANN/

ROHNER, a.a.O., N. 18 zu Art. 133 DBG; vgl. ferner auch Urteile des Bundesgerichts

2C_36/2017 vom 30. Januar 2017 E. 2.2 und 2C_30/2017 vom 10. Mai 2017 E. 2.2.3; je

m.w.H.).

Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht auf die

offensichtlich verspätet erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Die

formellen, vom Gesetz vorgegebenen Eintretensvoraussetzungen waren, wie vorstehend

dargelegt wurde, gleich in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt. Dementsprechend ist die

Beschwerde in den Verfahren O2V 24 16 und O2V 24 18 abzuweisen (insoweit auf sie ein-

zutreten ist, vgl. dazu E. 1.2 vorstehend).

2.5 Abschliessend kann angemerkt werden, dass auch dann, wenn die Einreichung der Jahres-

rechnung 2022 von der Vorinstanz nicht als sinngemässe Einsprache, sondern als sinnge-

mässe Geltendmachung eines Revisionsanspruchs im Sinne von Art. 189 StG bzw. Art. 147

DBG interpretiert worden wäre, auch unter dem Titel einer Revision kein Rechtsanspruch der

Beschwerdeführerin auf ein Zurückkommen auf die bereits in Rechtskraft erwachsenen

Ermessensveranlagungen bestanden hätte: Eine Revision ist sowohl im kantonalen als auch

im Bundessteuerrecht von Gesetzes wegen ausgeschlossen, wenn als Revisionsgrund vor-

gebracht wird, was bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren

hätte geltend gemacht werden können (Art. 189 Abs. 2 StG bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG). Die

erst im März 2024 bei der Vorinstanz eingereichten Jahresabschluss-Unterlagen tragen das

Datum 22. März 2023. Diese Unterlagen wurden folglich noch vor der ersten Mahnung zur

Einreichung der Steuererklärung, die am 25. Juli 2023 an die Beschwerdeführerin verschickt

worden war, erstellt und hätten somit bereits im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsver-

fahrens, bevor die Vorinstanz überhaupt zur Ermessensveranlagung schritt, bei der Vor-

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instanz eingereicht werden können. Bei gehöriger Sorgfalt hätte also die Beschwerdeführerin

nicht nur innert Frist eine Einsprache gegen die Ermessensveranlagungen einreichen kön-

nen, sondern sie hätte auch vermeiden können, dass es überhaupt zu einer Ermessensver-

anlagung kommt. Damit scheidet auch eine Revision der in Rechtskraft erwachsenen Steuer-

veranlagungen für die Steuerperiode 2022 aus.

3. Kosten und Entschädigung

3.1 Während im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern die Kosten- und Entschädigungsfol-

gen kantonal geregelt sind (vgl. Art. 53 i.V.m. Art. 19 ff. VRPG), regelt im Bereich der direkten

Bundessteuer Art. 144 DBG die Verlegung der Kosten und Entschädigungen. Die Höhe der

Kosten bestimmt sich auch im Bundessteuerbereich nach dem kantonalen Recht (Art. 144

Abs. 5 DBG).

3.2 Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde unterlegen ist, hat sie die Gerichtskosten

zu tragen (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Verfahren

O2V 24 16 und O2V 24 18 betreffen eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit. Vor Verwaltungs-

gericht betragen die Verfahrenskosten gemäss Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in

Verwaltungssachen (bGS 233.2) bis zu Fr. 5‘000. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die

Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach

dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu

bemessen (Art. 20 VRPG). Gemäss ständiger Praxis der 2. Abteilung des Obergerichts wird

in vergleichbaren Fällen üblicherweise eine Gebühr von Fr. 1'500 erhoben. Diese Gebühr

erscheint auch für das vorliegende Urteil für die gemeinsam behandelten Verfahren O2V 24

16 und O2V 24 18 angemessen, weshalb die Gerichtskosten auf diesen Betrag festgesetzt

werden. Die von der Beschwerdeführerin in den Verfahren O2V 24 16 und O2V 24 18 bei

der Gerichtskasse einbezahlten Kostenvorschüsse von je Fr. 500 werden an die Gebühr von

Fr. 1'500 angerechnet.

3.3 Eine Entschädigung ist der Beschwerdeführerin beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht

zuzusprechen. Der Vorinstanz und der im Verfahren O2V 24 18 beigeladenen Eidg. Steuer-

verwaltung steht als Behörde unabhängig vom Verfahrensausgang kein Entschädigungsan-

spruch zu (vgl. dazu Art. 53 Abs. 3 VRPG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 5

des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).

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Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde der A. in den Verfahren O2V 24 16 und O2V 24 18 wird abgewiesen, soweit

auf sie einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführerin wird für die gemeinsam im vorliegenden Urteil behandelten Ver-

fahren eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500 auferlegt, unter Anrechnung der in den Verfahren O2V 24 16 und O2V 24 18 bereits geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 500.

3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht-

lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind – soweit vorhanden – beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwer-de hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Mitteilung an:

- AA., mit Gerichtsurkunde

- Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde

- Eidg. Steuerverwaltung, mit Gerichtsurkunde

Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Annika Mauerhofer

versandt am: 23. Januar 2025

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